Güterfernverkehr
Begriffserklärung und Variationen
Bis in die 1990er Jahre umfasste der Güterfernverkehr Transporte, deren Distanz mehr als 151 Kilometer betrug. Zwischen 51 und 150 Kilometern sprach man von Regionalzone. Transporte, die weniger als 50 Kilometer Entfernung bis zum Zielort zurücklegen mussten, wurden als Güternahverkehr bezeichnet. Heute sind diese Zahlen nicht mehr festgeschrieben, können aber noch als ungefähre Orientierung verwendet werden. Während der Güternahverkehr gemeinhin auf Tagesfahrten abzielt (morgens hin, abends zurück), werden im Güterfernverkehr größere Strecken zurücklegt, bei denen der Lkw-Fahrer Schlaf- und Ruhepausen einhalten muss. Solche Transporte erfolgen oft im Linienverkehr, bei denen Waren-Sendungen entweder in das Umschlagslager eines Empfangsspediteurs oder in ein Logistikzentrum gebracht werden. Eine spezielle Form des Güterfernverkehrs ist der Begegnungsverkehr, bei dem sich zwei Fahrzeuge unterwegs treffen, um Transportbehälter wie Wechselbrücken oder Sattelauflieger zu tauschen, und danach wieder zum jeweiligen Ausgangsort zurückkehren.
Vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten im Güterfernverkehr
Wer als Fahrer im Güterfernverkehr unterwegs ist, kann am Tag zwischen 600 und 800 Kilometer zurücklegen, muss sich aber an gesetzlich vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten halten. Touren werden von Speditionen bis ins Detail geplant und können durch die heute eingesetzte digitale Technik durchgehend aus der Ferne kontrolliert werden. Telemetrie ermöglicht den Disponenten einer Spedition, jederzeit die Fahrzeugdaten und den Standort eines Lkw abzurufen. Für die Ruhepausen sind die Transport-Fahrzeuge, die im Güterfernverkehr unterwegs sind, mit Ruheliegen, Standheizungen und Standklimaanlagen ausgestattet. Die Tageslenkzeit eines Fahrers im Güterfernverkehr darf neun, in Ausnahmefällen zehn Stunden nicht überschreiten. Alle 4,5 Stunden muss der Fahrer eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen. Innerhalb von 24 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens elf Stunden. Dreimal pro Woche darf die Tagesruhezeit auf neun Stunden verkürzt werden.
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