Gefahrgutklassen und Gefahrgutzeichen
Gefahrgut sicher mit einer Spedition versenden
International definierte Gefahrgutklassen und dazugehörige, verbindliche Gefahrgutzeichen müssen Ihren Gefahrguttransport begleiten. Aus der Gefahrgut-Tabelle entnehmen Sie die gültige Regelung für Ihre Fracht. Über 4000 Stoffe benötigen ein Gefahrgutzeichen.
Grundlagen und Kategorisierung
Jedes Gefahrgut ist nach den spezifischen Eigenschaften einer Klasse zugeordnet. In den Gefahrgutklassen sind die spezifischen Anforderungen und Vorschriften für den Transport definiert und klassifiziert. Wichtig ist dabei: Nicht alle Gefahrstoffe müssen den Gefahrgutklassen unterliegen. Ausschlaggebend ist die Gefahrguttabelle, die sich auf den Verkehrsträger bezieht. Gefahrgutklassen und obligatorische Gefahrgutzeichen sowie die dazugehörigen Bestimmungen und Vorschriften sind im jeweiligen Transportrecht als Gefahrgut zugeordnet:
- Für Straßentransport die Gefahrgut Tabelle und Gefahrgut Klassen nach ADR
- Für die Schiene die Gefahrgut Tabelle und Gefahrgut Klassen nach RID
- Für die Binnenschifffahrt die Gefahrgut Tabelle und Gefahrgut Klassen nach ADN
- Für den Seeverkehr die Gefahrgut Tabelle und Gefahrgut Klassen nach IMDG
- Für den Lufttransport die Gefahrgut Tabelle und Gefahrgut Klassen nach IATA-DGR
Das grundlegende Ordnungssystem gibt Ihnen neun Gefahrgut Klassen vor, die in Unterklassen und Codes unterteilt sind. Für jede Klasse, Unterklasse und Gefährdung gibt es spezielle Piktogramme, die am Transportgut und am Fahrzeug angebracht werden müssen. Gefahrgutklassen sind nicht nach Gefährdungsgrad sortiert. Für den Straßentransport gilt folgende Tabelle und Kennzeichnung:
Gefahrgutklassen
Klasse |
Beschreibung |
Piktogramm |
Beispiel |
Besonderheiten |
1.1 |
Massenexplosionsfähige Explosivstoffe |
Schwarzpulver, |
Alle Gefahrgüter der Klasse 1 werden zusätzlich noch in Verträglichkeitsgruppen gegliedert, mehr dazu unter dieser Tabelle | |
1.2 |
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind |
Bomben mit Sprengladung, Waffenpatronen |
Alle Gefahrgüter der Klasse 1 werden zusätzlich noch in Verträglichkeitsgruppen gegliedert, mehr dazu unter dieser Tabelle | |
1.3 |
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind |
Blitzlichtpulver, Leuchtkörper |
Alle Gefahrgüter der Klasse 1 werden zusätzlich noch in Verträglichkeitsgruppen gegliedert, mehr dazu unter dieser Tabelle | |
1.4 |
Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. |
Airbags, |
Alle Gefahrgüter der Klasse 1 werden zusätzlich noch in Verträglichkeitsgruppen gegliedert, mehr dazu unter dieser Tabelle | |
1.5 |
Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. |
Typ B Sprengstoff, |
Alle Gefahrgüter der Klasse 1 werden zusätzlich noch in Verträglichkeitsgruppen gegliedert, mehr dazu unter dieser Tabelle | |
1.6 |
Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. |
|
Alle Gefahrgüter der Klasse 1 werden zusätzlich noch in Verträglichkeitsgruppen gegliedert, mehr dazu unter dieser Tabelle | |
2.1 |
Entzündbare Gase |
Butan, |
Gase werden auch nach ihrem Gefahrengrad untergliedert: A – erstickend (asphyxiant) | |
2.2 |
Nicht entzündbare und nicht giftige Gase |
Argon, |
Gase werden auch nach ihrem Gefahrengrad untergliedert: A – erstickend (asphyxiant) | |
2.3 |
Giftige Gase |
Chlor |
Gase werden auch nach ihrem Gefahrengrad untergliedert: A – erstickend (asphyxiant) | |
3 |
Entzündbare flüssige Stoffe |
Aceton, |
| |
4.1 |
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe |
Getränkte Putzlappen, Dichtmassen, Magnesium, |
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4.2 |
Selbstentzündliche Stoffe |
Phosphor, |
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4.3 |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Natrium |
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5.1 |
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Sauerstoff, Ammoniumnitrathaltige Düngemittel |
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5.2 |
Organische Peroxide |
Dibenzoylperoxid, Methylethylketonperoxid | Stoffe der Klasse 5.2 werden in zwei Kategorien eingeteilt:
| |
6.1 |
Giftige Stoffe |
Blausäure, |
| |
6.2 |
Ansteckungsgefährliche Stoffe |
Medizinische Abfälle, Medizinische Proben | Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:
| |
7 |
Radioaktive Stoffe |
Medizinische Geräte |
| |
8 |
Ätzende Stoffe |
Natronlauge, |
| |
9 |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Trockeneis, |
| |
9A |
Lithiumbatterien |
Lithiumbatterien |
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Zusatzschilder
Beschreibung |
Piktogramm |
Beispiel |
Besonderheiten |
Umweltgefährdend |
Schwermetalle | ||
Limited Quantity |
ADR-Punktwert < 1000 | Begrenzte Menge, die einige Auflagen obsolet macht | |
Erwärmt transportierte Gefahrgüter |
Flüssiges Aluminium (Transporttemperatur: 800°C) | Feststoffe wärmer als 240°C, Flüssigkeiten wärmer als 100°C | |
Gefahrentafel |
2 – Gefahr von Gasaustritt |
| |
Passierverbot für Kennzeichnungspflichtige KFZ |
Stark unfallgefärdete Strecke, die schwer für Löschfahrzeuge zu erreichen ist |
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Verträglichkeitsgruppen KLasse 1
Verträglichkeitsgruppe |
Beschreibung |
A |
Zündstoff |
B |
Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. |
C |
Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff |
D |
Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen |
E |
Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) |
F |
Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung |
G |
Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) |
H |
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält |
J |
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält |
K |
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält |
L |
Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert |
N |
Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten |
S |
Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden. |
Ausführungsvorschriften und Kennzeichnungspflicht
Für jede Gefahrgutklasse müssen Sie darauf achten, dass das zutreffende Symbol als Gefahrgutzeichen auf dem Transportgut und dem Transportgefährt angebracht wird. Es enthält die numerische Zuordnung der zutreffenden Gefahrgutklasse für Ihr Transportgut. Ihre Begleitpapiere brauchen stoff- und transportspezifische Angaben, die auch Menge und Verpackung enthalten. Mit einer vierstelligen Identifikationsnummer (UNNR) neben dem Gefahrgutzeichen erhält Ihre gefährliche Fracht ein individuelles und unverwechselbares Nummernschild. Damit Sie Gefahrgut aus Klassen transportieren lassen dürfen, muss der Fahrer eine Ausbildung besitzen. Das ausführende Transportunternehmen ist verpflichtet, einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten zu beschäftigen. Laut ADR muss Ihr Spediteur vom Stoff abhängige Anforderungen wie Schutzvorrichtungen für den Brandfall, die Gesundheit und die Umwelt beachten.
Die 1000-Punkte-Regel erleichtert Ihren Transportauftrag
In der Praxis ist Ihr Transportvolumen aus Gefahrgut Klassen in der Menge oft zu beschränken. So dürfen bestimmte Gefahrgüter nicht zusammen mit anderen transportiert werden. Auch die Beförderungsart spielt eine Rolle. Die Vorschriften, die sich aus den Gefahrgut Klassen ergeben, können sich reduzieren wenn die Menge klein genug ist – es sich um eine sogenannte “Limited Quantity” (LQ) handelt. Um herauszufinden, ob es sich bei Ihrer Menge um eine Limited Quantity handelt steht Ihnen das 1000-Punkte-System zur Verfügung. Grundlage sind die Vorschriften der Gefahrgutklassen aus der Gefahrgut-Tabelle ADR für die Straße. In der Gefahrgut-Tabelle sind den Stoffen spezifische Beförderungskategorien von 0 bis 4 zugeordnet. Der Beförderungskategorie ist für jeden Stoff, der grundsätzlich Limited-Quantity-fähig ist (einige Stoffe werden als so gefährlich eingestuft, dass eine LQ generell unverantwortlich wäre) ein Multiplikationsfaktor zwischen 0 und 50 zugewiesen. Sie müssen diesen Faktor mit dem Gewicht oder Volumen in Kilogramm oder Liter berechnen. Bleibt das Ergebnis unter 1000, fallen einige Vorschriften weg. In jedem Fall bestehen bleibt das Gefahrgutzeichen, auch als Gefahrzettel bekannt. Ebenfalls obligatorisch ist die UN-Nummer. Sie bezeichnet die exakten Stoffe, egal, zu welchen Gefahrgutklassen sie zählen.
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